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Gesetzestext

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Meldeverfahren vom 01.01.2006 an nur noch maschinell (DEÜV)

Die Vorschrift des § 28a Abs. 1 SGB IV in der vom 01.01.2006 an geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 8 Buchst. a i.V.m. Artikel 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) sieht vor, dass Meldungen von diesem Zeitpunkt an nur noch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten sind. Durch die Einführung des (ausschließlichen) elektronischen Meldeverfahrens für alle Meldungen wird das Meldeverfahren insgesamt erheblich vereinfacht. Durch die Bereitstellung sicherer und einsatzfähiger Software im Meldebereich auch für die Nutzung auf Personalcomputern werden nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 15/26 Seite 24) selbst Kleinstbetriebe in der Lage sein, elektronische Meldungen abzugeben. Mit dem vorgesehenen Inkrafttreten zum 01.01.2006 wird den Beteiligten (insbesondere Arbeitgebern) eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt.
Wegen der Einführung des vollautomatischen Meldeverfahrens zum 01.01.2006 ist (nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV in der dann geltenden Fassung) von diesem Zeitpunkt an auch die Übermittlung des Beitragsnachweises nur noch im Wege der Datenübertragung zulässig.

Bundesverband der Spitzenverbände, 26.03.2003